SMV-Satzung
SMV-Satzung der Hölderlin-Realschule Lauffen a. N.
I. Allgemeines
1. Die SMV ist Sache aller Schülerinnen und Schüler. Es ist darauf zu achten, dass alle interessierten Schülerinnen und Schüler in die SMV-Arbeit mit einbezogen
2. Die Schülermitverantwortung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.
3. Grundsätzlich stehen jedem Schüler die Organe der SMV offen, des Weiteren kann sich jeder Schüler/ jede Schülerin mit Fragen, Beschwerden, Kritik, Anregungen und Beiträgen an die Organe der SMV wenden, vor allem an seinen Klassensprecher/ seine Klassensprecherin bzw. dessen Stellvertreter/-in und den SMV-Vorstand.
4. Um die Erreichbarkeit der Schülersprecher und Verbindungslehrer zu gewährleisten, informiert der öffentlich zugängliche Info-Kasten und die Schulhomepage über alle Belange der SMV.
5. Die Aufgaben der SMV umfassen:
5.1 Interessensvertretung der Schüler
Die SMV hat die Aufgabe, die Interessen und Wünsche der Schülerschaft gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und der Elternschaft zu vertreten. Dazu nehmen die Schülervertreter/-innen ihr Anhörungsrecht, ihr Vorschlagsrecht, das Beschwerderecht, das Vermittlungs- und Vertretungsrecht und das Informationsrecht in Anspruch. Schülervertreter können einzelne Mitschüler vertreten, sofern diese es wünschen.
5.2 Selbstgewählte Aufgaben
Die SMV verpflichtet sich, an der Gestaltung des schulischen Lebens aktiv teilzuhaben und dabei auf die Wünsche der Schüler einzugehen.
5.3 Übertragene Aufgaben
Die SMV beteiligt sich an Organisations- und Verwaltungsaufgaben der Schule.
II. Organe der SMV
Organe der Schülermitverantwortung sind die Schülervertreter/-innen: Klassensprecher/-innen und Schülersprecher sowie die Verbindungslehrer/-innen.
1. Klassenschülerversammlung
Die Klassenversammlung besteht aus allen Schülern/Schülerinnen einer Klasse. Sie hat die Aufgabe, alle Fragen der Schülermitverantwortung, die sich innerhalb der Klasse ergeben, zu beraten und gegebenenfalls Beschlüsse zu fassen. Der/Die Klassensprecher/-in beruft die Klassenversammlung in Absprache mit dem Klassenlehrer/ mit der Klassenlehrerin ein und leitet sie. Für die Klassenversammlung können pro Schuljahr bis zu 4 Verfügungsstunden bereitgestellt werden.
2. Klassensprecher/-innen
2.1 Wahl und Abwahl
2.1.1 Die Klassensprecher/-innen werden jedes Schuljahr demokratisch, frei, gleich, allgemein, direkt und geheim von ihrer Klasse gewählt. Die Wahl darf vorgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der Schüler/-innen einer Klasse anwesend ist. Jeder Schüle/ jede Schülerin der Klasse hat zwei Stimmen, die auch für einen Kandidaten verwendet werden können. Der Schüler/ die Schülerin mit den meisten Stimmen erhält das Amt des ersten Klassensprechers/ der ersten Klassensprecherin, der Schüler/ die Schülerin mit den zweit-meisten Stimmen wird dessen Stellvertreter/-in.
2.1.2 Die Klassensprecher sind durch die Prinzipien des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar, der/die Betroffene muss innerhalb von zwei Wochen durch eine demokratische, freie, gleiche, allgemeine und geheime Neuwahl ersetzt sein. Bis zur Neuwahl behält der Klassensprecher/ die Klassensprecherin alle Rechte und Pflichten eines Schülerratmitgliedes.
2.2 Aufgaben und Verpflichtungen
Die Klassensprecher/-innen und deren Stellvertreter/-innen vertreten die Interessen der Schüler/-innen einer Klasse in der SMV. Die Gewählten sind Mitglied im Schülerrat. Sie sind verpflichtet, die Klasse regelmäßig und umfassend über die Angelegenheiten der SMV zu unterrichten.
3. Schülerrat
3.1 Zusammensetzung und Stimmrecht
2.1.1 Die Klassensprecher/-innen sowie deren Stellvertreter/-innen bilden den Schülerrat. Bei Beschlüssen sind alle Mitglieder des Schülerrates stimmberechtigt. Der Schülerrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen und zusätzliche beauftragte Schüler/-innen heranziehen, die in den Schülerratssitzungen Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht haben.
3.2 Sitzungen
3.2.1 Die erste Schülerratssitzung eines Schuljahrs wird von den Verbindungslehrern des letzten Schuljahres bis spätestens 3 Wochen nach Beginn des neuen Schuljahres angesetzt. Nach seiner Wahl beruft der vorsitzende Schülersprecher die Sitzungen des Schülerrates ein. Die Termine der Schülerratssitzungen werden im Voraus festgelegt und allgemein bekannt gegeben.
3.2.2 Jede Schülerratssitzung ist öffentlich. Nur auf Antrag eines Mitglieds kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Schülersprecher/die oder seine Stellvertreter/-in leiten die Sitzungen. Es besteht Anwesenheitspflicht für die Mitglieder des Schülerrates sowie für die sonstigen Beauftragten des Schülerrats.
3.2.3 Über die Sitzungen des Schülerrates wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muss in der jeweils nächsten Sitzung vom Schülerrat genehmigt werden.
3.3 Beschlussfähigkeit
Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern es nicht anders im Voraus festgelegt ist. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, ansonsten mit Handzeichen.
4. Schülersprecher
4.1 Wahl und Abwahl
4.1.1 Die gesamte Schülerschaft wählt zu Beginn eines neuen Schuljahres (spätestens in der 7. Woche) demokratisch, geheim, gleich, allgemein, direkt und frei die Schülersprecher/innen. Jeder Schüler/ jede Schülerin ist wahlberechtigt, ebenso die Kandidaten/Kandidatinnen selbst. Jeder Schüler/ jede Schülerin hat zwei Stimmen zu vergeben, die jeweils an eine Person abgegeben werden muss. Der/Die mit den meisten Stimmen gewählte Schüler/Schülerin wird Vorstand des Schülersprecherteams, die Schüler/-innen mit den zweit und dritt meisten Stimmen bekommen das Amt des Stellvertreters/der Stellvertreterinnen des Schülersprechers.
Die drei Nachrücker/-innen des Schülersprecherteams werden in einer voll demokratischen, geheimen, gleichen, allgemeinen, direkten und freien Wahl Zeit nah nach der Wahl der Schülersprecher vom Schülerrat gewählt. Hierbei werden die drei Kandidaten/-innen mit den meisten Stimmen gewählt. Jedes Mitglied des Schülerrates hat zwei Stimmen zu vergeben, welche nicht nur einer Person gegeben werden darf.
4.1.2 Die Wahl wird binnen der genannten Frist vom Schülerrat und den Verbindungslehrern organisiert und ausgetragen. Das Ergebnis ist innerhalb dreier Schultage nach der Wahl in der Schule zu veröffentlichen.
4.1.3 Die Schülersprecher/-innen und dessen Vertreter/-innen sowohl Nachrücker/-innen sind nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums durch den Schülerrat abwählbar. Es muss keine erneute Wahl durch die gesamte Schülerschaft erfolgen, sondern die verbliebenen Schülersprecher/-innen schlagen dem Schülerrat einen oder mehrere neue Kandidaten für das zu ersetzende Amt vor und der Schülerrat wählt in einer demokratischen, geheimen, gleichen, allgemeinen, direkten und freien Wahl einen neuen Schülersprecher/ eine neue Schülersprecherin, dabei hat jedes Schülerratsmitglied eine Stimme.
4.2 Wählbarkeit und Amtszeit
Jeder Schüler und jede Schülerin kann sich zur Wahl stellen. Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr. Das Amt wird bis zur nächsten Neuwahl geschäftsführend vom bisherige/-n Schülersprecher/in oder seinem Stellvertreter/ sei-ner Stellvertreterin fortgeführt.
4.3 Aufgaben und Pflichten
Der Schülersprecher/ die Schülersprecherin ist der/die Vorsitzende des Schülerrates. Er/Sie vertritt die Interessen der Schüler/-innen der gesamten Schule gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und dem Eltern-beirat sowie nach außen wie beispielsweise bei Arbeitskreisen oder gegenüber dem Landesschülerbeirat.
Als Vorsitzende/-r des Schülerrates beruft der Schülersprecher/die Schü-lersprecherin die Schülerratssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Er ist verantwortlich für die Arbeit der SMV und den Schülern gegenüber rechenschaftspflichtig.
5. Schulkonferenz
5.1 Wahl und Abwahl der Schülervertreter/-innen in der Schulkonferenz
5.1.1 Der Schülersprecher/ die Schülersprecherin ist kraft Amtes Mitglied in der Schulkonferenz. Der Schülerrat wählt zudem drei weitere Stellvertreter/-innen ab Klassenstufe 7 in einem demokratischen, freien, gleichen, allgemeinen und geheimen Wahlgang. Hierbei hat jedes Mitglied des Schülerrates zwei Stimmen zu vergeben, die nicht nur einer Person gegeben werden dürfen. Vor der Wahl stellen sich alle Kandidaten/-innen dem Schülerrat vor.
5.1.2 Die Vertreter/-innen der Schülerschaft in der Schulkonferenz sind nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums durch den Schülerrat abwählbar. Der/Die Betroffene muss innerhalb von drei Wochen durch eine demokratische, freie, gleiche, allgemeine und geheime Neuwahl ersetzt sein. Bis zur Neuwahl behält der Vertreter / die Vertreterin der Schülerschaft in der Schulkonferenz alle Rechte und Pflichten.
5.2 Aufgaben und Verpflichtungen
Die Schulkonferenz stellt das oberste Gremium der Schule dar. Alle besprochenen Themen und Beschlüsse unterliegen vorerst der Schweigepflicht. Die Schulkonferenz berät und beschließt über das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrer/-innen, Eltern und Schülern/Schülerinnen.
5.3 Einberufung der Schulkonferenz
Die Gruppe der Schülervertreter/-innen kann beim Schulleiter/ bei der Schulleiterin die Einberufung der Schulkonferenz beantragen. Die gewünschten Tagesordnungspunkte müssen dann angegeben werden.
6. Kassenwart
6.1 Wahl des Kassenwarts
Der/Die Kassenwart/-in wird vom Schülerrat für ein Jahr voll-demokratisch, geheim, gleich, allgemein, direkt und frei gewählt.
6.2 Verantwortung und Aufsicht
Der/Die Kassenwart/-in verwaltet unter Aufsicht eines Elternvertreters der Schülerschaft die Finanzen der SMV und führt Buch. Der Kassenwart ist dem Schülerrat Rechenschaft schuldig. Er muss zweimal im Jahr oder auf Antrag des Schülerrates seine Arbeit offenlegen. Weiteres siehe „III. Sonstiges, (1) Finanzierung und Bestimmungen für Ausgaben aus der SMV Kasse“.
7. Schriftführer
7.1 Der/Die Schriftführer/-in wird vor jeder Schülerratssitzung bestimmt, zudem wird ein/-e Weiterer/-e bestimmt der seine/ die ihre Arbeit unterstützt.
7.2 Es besteht eine Protokollvorlage, auf welche der/die Schriftführer/-in zurückgreift. Alle Protokolle eines Schuljahrs sind öffentlich zugänglich.
8. Beratende Verbindungslehrer
8.1 Wahl und Abwahl
8.1.1 Der Schülersprecher/ die Schülersprecherin stellt nach den Vorschlägen des Schülerrates eine Kandidatenliste der wählbaren Lehrer auf. Vor der Wahl stellen sich die Kandidaten dem Schülerrat vor. Nicht wählbar sind der/die Schulleiter/-in, die stellvertretenden Schulleiter sowie Lehrer/-innen mit weniger als einem halben Lehrauftrag. Die vorgeschlagenen Lehrer müssen vor der Wahl nach ihrem Einverständnis zur Kandidatur befragt werden.
8.1.2 Der Schülerrat wählt zu Beginn des Schuljahrs demokratisch, gleich, allgemein, direkt und frei per Handzeichen zwei Verbindungslehrer, auf Antrag eines Schülerratsmitgliedes ist eine geheime Wahl möglich. Jedes Mitglied des Schülerrates hat zwei Stimmen zu vergeben, die kumuliert werden können. Gewählt sind die Kandidaten, welche die höchsten Stimmzahlen erreichen.
8.1.3 Ihre Amtszeit beträgt zwei Schuljahre.
8.1.4 Die Verbindungslehrer/-innen sind nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar. Der Betroffene muss innerhalb von zwei Wochen durch eine demokratische, freie, gleiche, allgemeine und geheime Neuwahl (nach 7.1.1 und 7.1.2) ersetzt werden. Bis zur Neuwahl behält der/die Verbindungslehrer/-in alle Rechte und Pflichten.
8.2 Aufgaben
Zu den Aufgaben der Verbindungslehrer/-innen zählt die Beratung und Unterstützung der SMV und Verbindung des Schülerrats mit der Lehrerschaft.
III. Sonstiges
Finanzierung und Bestimmungen für Ausgaben aus der SMV Kasse
1.1 Die Finanzmittel der SMV müssen für Zwecke, die der Schülerschaft insgesamt dienen oder für Zwecke, die vom Schülerrat vorgeschlagen und mit Mehrheit beschlossen wurden, verwendet werden. Die Finanzen werden vom gewählten Kassenwart und einem überwachenden Elternvertreter (siehe „II. Organe der SMV, (6) Kassenwart“) über ein Konto verwaltet.
1.2 Ausgaben können Verbindungslehrer/-innen, Schülersprecher/-inn und Kassenwart/-in in gegenseitigem Einverständnis tätigen. Alle Ausgaben über 500,00 € müssen vom Schülerrat genehmigt werden. Die Belege für Ausgaben über 500,00 € sind dem Schülerrat vorzulegen und 2 Jahre aufzubewahren.
2.Versanstaltungen der SMV
2.1 Die Veranstaltungen der SMV, die auf dem Schulgelände stattfinden, sind Schulveranstaltungen. Als solche genießen sie Schutz und Förderung der Schule, unterliegen aber auch ihrer Aufsicht. Das gleiche gilt für Veranstaltungen der SMV außerhalb des Schulgeländes, die vom Schulleiter ausdrücklich als Schulveranstaltung anerkannt worden sind.
2.2 Werden Schüler mit der Führung der Aufsicht betraut oder zur Mithilfe bei der Aufsichtsführung herangezogen, ist ihren innerhalb ihrer Befugnisse erteilten Anordnungen von den anderen Schülern Folge zu leisten.
3. Inkrafttreten und Änderungen an der SMV-Satzung
3.1 Die SMV-Satzung wurde am 20.10.2021 von _______ Mitgliedern des Schülerrats verabschiedet. Sie tritt am 21.10.2021 in Kraft.
3.2 Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im Schüler-rat geändert werden, solange die demokratischen Grundzüge erhalten bleiben. Alle Mitglieder der Schulkonferenz sind über eine Änderung der Satzung zu informieren, haben aber weder Veto- noch Stimmrecht, solange sie keine Mitglieder des Schülerrats sind.
3.3. Die SMV-Satzung muss veröffentlicht und damit allen Schülerinnen und Schülern zugänglich gemacht werden